24.10.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 5 · III R 1/22
Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbetrag, Alleinerziehende, Getrenntleben
Letzte Änderung: 24. Oktober 2024, 15:37 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
1. Ist bei einem paritätischen Wechselmodell eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zulässig?2. Steht im Falle einer fehlenden Bestimmung der Eltern, die das paritätische Wechselmodell praktizieren, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende demjenigen zu, welcher das Kindergeld bezieht? Besteht bei § 24b EStG eine Regelungslücke?3. Kann dem nicht das Kindergeld beziehende Elternteil bei einem paritätischen Wechselmodell in der Günstigerprüfung die Zahlung von Kindergeld angerechnet werden? Ist die Regelung des § 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG durch die Anerkennung dieses Modells überholt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 1/22
Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 5, EStG § 24b, EStG § 64 Abs 2, EStG § 31 S 4
Erledigt durch: Urteil vom 10.07.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger