21.04.2023 · Erledigtes Verfahren · AO § 126 · III R 2/22
Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Erlass, Mitwirkungspflicht
Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum?2. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten in Form einer unterlassenen Mitteilung, dass das Pflegekind den Haushalt verlassen hat, aus?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 2/22
Normen: AO § 126, AO § 127, AO § 227
Erledigt durch: Urteil vom 19.01.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung