22.06.2023 · Erledigtes Verfahren · AO § 126 · III R 4/22
Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Stundung
Letzte Änderung: 22. Juni 2023, 13:42 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum?2. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtaufrollung des § 367 Abs. 2 AO eine Heilungsmöglichkeit von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit?3. Ist eine Stundungsunwürdigkeit bei einer selbst herbeigeführten Überzahlung von Kindergeld anzunehmen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 4/22
Normen: AO § 126, AO § 127, AO § 222, AO § 367
Erledigt durch: Urteil vom 16.02.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung