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  • 23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · FGO § 74 · VIII R 19/21

    Aussetzung des Verfahrens, Aufwandsentschädigung, Grundlagenbescheid, Ehrenamtliche Tätigkeit, Folgebescheid

    Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr

    Der Kläger begehrt die Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, worüber das FA nach der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht im Rahmen der hier angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden hat.1. Ist die Anwendung von § 155 Abs. 2 AO ausgeschlossen, wenn bereits ein Grundlagenbescheid vorliegt?2. Kann eine Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens nach § 74 FGO unter Hinweis darauf, dass das beklagte Finanzamt mittlerweile nicht mehr bereit sei eine Abänderung der Bescheide vorzunehmen, abgelehnt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 19/21

    Normen: FGO § 74, AO § 155 Abs 2, EStG § 3 Nr 12 S 2, AO § 162 Abs 5, AO § 182 Abs 5

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger