19.07.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 110 Abs 1 · VIII R 2/22
Wiedereinsetzung, Frist, Weiterleitung
Letzte Änderung: 19. Juli 2024, 17:12 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
Besteht für die unzuständige Behörde in dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich dort eingereicht wurde, die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann? Ist die Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, wenn dieser in den Postausgang bei der unzuständigen Behörde gegeben wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 2/22
Normen: AO § 110 Abs 1, AO § 357 Abs 2 S 4
Erledigt durch: Beschluss vom 03.07.2024, unzulässig
Rechtsmittelführer: Verwaltung