27.03.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 · IX R 3/22
Bitcoin, Ethereum, Monero, Kryptowährung, Wirtschaftsgut, Vollzugsdefizit, Privates Veräußerungsgeschäft
Letzte Änderung: 27. März 2023, 09:58 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2022, 16:06 Uhr
Fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?
Liegt bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor?
Der vorliegende Streitfall hat die Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero zum Gegenstand.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 3/22
Normen: EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, GG Art 3
Erledigt durch: Urteil vom 14.02.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger