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  • 20.04.2022 · Anhängiges Verfahren · GrEStG § 6 Abs 3 · II R 42/21

    Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Alleigentum

    Letzte Änderung: 20. April 2022, 18:27 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2022, 16:27 Uhr

    Übertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand mit Personen- und Beteiligungsidentität mit nachfolgender Übertragung eines Flurstücks gegen Ermäßigung der Gesellschaftsbeteiligung
    Zur Frage, ob die Auskehrung des Flurstücks zum Alleineigentum an einen Gesellschafter zum anteiligen Entfall der Begünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG (in Höhe der Differenz zwischen seiner bisherigen und neuen Beteiligungshöhe) bei allen übrigen der neugegründeten GbR zugeordneten Grundstücke führt.Kann § 7 Abs. 2 GrEStG nicht zur Anwendung gelangen, da die anderen Flurstücke mit dem ausgekehrten Flurstück (Baulandqualifikation) keine wirtschaftliche Einheit bilden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 42/21

    Normen: GrEStG § 6 Abs 3, GrEStG § 7 Abs 2

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger