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  • 23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 2 · V R 29/21

    Vorsteuerberichtigung, Steuerberechnung, Verwaltungsakt, Drittanfechtung, Masseverbindlichkeit

    Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 20. April 2022, 16:27 Uhr

    1. Stellt eine Steuerberechnung einen sonstigen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO mit dem Regelungsgehalt dar, dass die darin berechnete Steuerforderung wegen (angeblicher) Vorsteuerberichtigungen nicht mittels Steuerbescheid gegen den Kläger festgesetzt werden kann, weil es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt?2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG im Rahmen einer Drittanfechtung nach § 134 InsO, wenn -wie vorliegend- nicht der insolvente Leistungsempfänger, sondern ein mit diesem verbundenes Unternehmen (Mutter- bzw. Schwester-GmbH) im vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum die Rechnung des leistenden Unternehmers bezahlt hat.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 29/21

    Normen: UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 2, UStG § 17 Abs 1 S 2, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 134

    Erledigt durch: Urteil vom 24.08.2023, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger