25.05.2023 · Erledigtes Verfahren · AO § 126 · III R 13/22
Kindergeld, Stundung, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Mitwirkungspflicht
Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2022, 18:06 Uhr
1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum?2. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtaufrollung des § 367 Abs. 2 AO eine Heilungsmöglichkeit von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit?3. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten aus?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 13/22
Normen: AO § 126, AO § 127, AO § 222, AO § 367
Erledigt durch: Urteil vom 19.01.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung