20.05.2022 · Anhängiges Verfahren · KN UPos 13021905 · VII R 6/22
Einreihung, Tarifierung, Alkohol, Branntweinsteuer
Letzte Änderung: 20. Mai 2022, 20:06 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2022, 18:06 Uhr
Handelt es sich bei dem mittels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug im Sinne der Unterposition 1302 1905, oder ist die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen?
Das Verfahren VII R 44/18 war durch Beschluss vom 07.07.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-668/20 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 6/22
Normen: KN UPos 13021905, KN UPos 33021090, BranntwMonG § 130
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger