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  • 20.05.2022 · Erledigtes Verfahren · UStG § 4 Nr 22 Buchst b · V R 48/20 (V R 20/17)

    Golfclub, Gemeinnützigkeit, Gewinn, Steuerfreiheit, Sportliche Veranstaltung

    Letzte Änderung: 20. Mai 2022, 20:06 Uhr, Aufgenommen: 20. Mai 2022, 18:06 Uhr

    1. Sind Umsätze eines Golfclubs ohne Gewinnstreben (hier aus Nutzungsüberlassung von Golfbällen, Caddys und Golfanlage), der nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO keine gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung ist, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei?
    2. Ist unter "sportlicher Veranstaltung" (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben?
    3. Ist die in Art. 133 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 MwStSystRL enthaltene fakultative Bedingung "keine systematische Gewinnerzielungsabsicht" in der gleichen Weise auszulegen wie die Tatbestandsvoraussetzung "Einrichtung ohne Gewinnstreben" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL?
    4. Kann eine Einrichtung als solche "ohne Gewinnstreben" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL qualifiziert werden, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, solange diese nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet werden?
    Das Verfahren V R 20/17 war durch Beschluss vom 21.06.2018 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-488/18 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 48/20 (V R 20/17)

    Normen: UStG § 4 Nr 22 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst m, EGRL 112/2006 Art 133 S 1 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 21.04.2022, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung