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  • 25.07.2022 · Anhängiges Verfahren · AO § 42 · I R 11/22

    Gestaltungsmissbrauch, Einlage, Kapitalrücklage, Überschuldung, Forderungsverzicht, Abwicklung, GmbH, Alleingesellschafter

    Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr

    Gestaltungsmissbrauch bei Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH zur anschließenden Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der AlleingesellschafterinLeistet die Alleingesellschafterin einer überschuldeten und sich in Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befindlichen GmbH eine Einlage in deren Kapitalrücklage mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen, und werden die Einlage und die Rückzahlungen der Verbindlichkeiten nur buchhalterisch in einem konzerninternen Verrechnungssystem abgebildet, liegt dann ein Gestaltungsmissbrauch vor, als dessen Folge die Gestaltung wie ein Forderungsverzicht der Alleingesellschafterin zu behandeln ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 11/22

    Normen: AO § 42, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, KStG § 8 Abs 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger