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  • 23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 · IV R 12/22

    Mitunternehmeranteil, Unentgeltliche Übertragung, Unterschiedsbetrag, Rechtsnachfolge, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr

    Ist die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergeht, verfassungsgemäß?
    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 20.03.2024 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/24 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 12/22

    Normen: EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, EStG § 5a Abs 4 S 5, EStG § 52 Abs 10 S 4, EStG § 6 Abs 3, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 20.03.2024) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger