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  • 22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 · IV R 13/22

    Mitunternehmeranteil, Unentgeltliche Übertragung, Unterschiedsbetrag, Rechtsnachfolge, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:52 Uhr, Aufgenommen: 25. Juli 2022, 08:50 Uhr

    Ist die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergeht, verfassungsgemäß?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 13/22

    Normen: EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, EStG § 5a Abs 4 S 5, EStG § 52 Abs 10 S 4, EStG § 6 Abs 3, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger