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  • 15.09.2022 · Anhängiges Verfahren · EGRL 7/2008 Art 5 Abs 2 Buchst b · C-335/22

    Portugal, Stempelsteuer, Provisionen, Wertpapiere

    Letzte Änderung: 15. September 2022, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 15. September 2022, 12:06 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 23.5.2022, zu folgenden Fragen:

    1. Kann Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 dahin ausgelegt werden, dass er die Erhebung des imposto do selo (Stempelsteuer) auf Provisionen für von einer Bank bei der Platzierung handelsfähiger und von verschiedenen Handelsgesellschaften ausgegebener Wertpapiere - Schuldverschreibungen und Commercial Papers - erbrachte Finanzvermittlungsdienstleistungen untersagt, nach denen der Kläger verpflichtet ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch die Identifizierung von und die Kontaktaufnahme mit Anlegern die Wertpapiere zu vertreiben, Zeichnungs- oder Kaufaufträge entgegenzunehmen und in einigen Fällen die angebotenen Wertpapiere zu kaufen?

    2. Ist die erste Vorlagefrage anders zu beantworten, je nachdem, ob die Erbringung der Finanzdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben oder nur optional ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-335/22

    Normen: EGRL 7/2008 Art 5 Abs 2 Buchst b

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen