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  • 15.09.2022 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 45 · C-360/22

    Niederlande, Rentenkapital, Freizügigkeit, Rückkauf

    Letzte Änderung: 15. September 2022, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 15. September 2022, 12:21 Uhr

    Klage der Kommission gegen die Niederlande, eingereicht am 3. Juni 2022, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 45, 56 und 63 AEUV sowie den Art. 28, 36 und 40 des EWR-Vertrags verstoßen hat, dass es Art. 85 Abs. 1 Buchst. b und Art. 87 Abs. 2 Buchst. f Pensioenwet (Rentengesetz) in Verbindung mit Art. 19b Abs. 2 der Wet op de loonbelasting (Lohnsteuergesetz) verabschiedet und beibehalten hat;

    - dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente:

    Nach Auffassung der Kommission sind die niederländischen Rechtsvorschriften über die Übertragung von Rentenkapital, das unter dem sogenannten "zweiten Pfeiler" - der zusätzlichen Altersversorgung über den Arbeitgeber - angespart wurde, unvereinbar mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dem freien Dienstleistungs- und dem freien Kapitalverkehr, weil bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Rentenkapital nur dass steuerfreie ins Ausland übertragen werden könne, wenn die Möglichkeiten zum Rückkauf der Rente als Kapitalbetrag dieselben wie in den Niederlanden oder beschränkter als dort seien. In manchen Mitgliedstaaten könne eine Rente durch eine Einmalzahlung ganz oder teilweise zurückgekauft werden, so dass von mobilen Arbeitnehmern, die ihr Rentenkapital in einen dieser Mitgliedstaat übertragen ließen, Steuer erhoben werde. Entsprechende Übertragungen von Rentenkapital in den Niederlanden würden nicht besteuert.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-360/22

    Normen: AEUV Art 45, AEUV Art 56, AEUV Art 63, EWRAbk Art 28, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40

    Rechtsmittel: Klage