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  • 20.09.2022 · Anhängiges Verfahren · FGO § 47 Abs 1 S 2 · VII R 21/22

    Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen, Klageantrag, Klageänderung, Klagefrist, Auslegung

    Letzte Änderung: 20. September 2022, 18:50 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2022, 16:50 Uhr

    Erhebung von Branntweinsteuer bzw. deren Erlass nach § 163 Abs 1 S 1 AO -Wurde der selbstständige Hilfsantrag erst nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen der Klagebegründung verfristet gestellt?
    Rechtsschutzgewährende Auslegung einer durch einen Prozessbevollmächtigten mit einem Klageantrag (u.a. ... Branntweinsteuerbescheid ... in Form der Einspruchsentscheidung ... aufzuheben) versehenen Klageschrift und der als Anlage beigefügten Einspruchsentscheidung, wobei sich die Einspruchsentscheidung sowohl auf den Steuerbescheid als auch auf den ablehnenden Antrag nach § 163 AO bezieht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 21/22

    Normen: FGO § 47 Abs 1 S 2, FGO § 67, AO § 163 Abs 1 S 1

    Rechtsmittelführer: Verwaltung