Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.09.2022 · Anhängiges Verfahren · StromStV § 1 S 1 · VII R 23/22

    Stromsteuer, Örtliche Zuständigkeit, Hauptzollamt, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Zuständigkeitswechsel, Verjährung

    Letzte Änderung: 20. September 2022, 18:50 Uhr, Aufgenommen: 20. September 2022, 16:50 Uhr

    Zur Frage des örtlich zuständigen Hauptzollamts für strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge, wenn die Gesellschaft mit ihrer Fabrikationsstätte auf eine Gesellschaft verschmolzen wird, wo sich der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des (bisherigen) Hauptzollamts befindet.Ist die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV nur an dem Ort begründet, an dem die Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz innehat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 23/22

    Normen: StromStV § 1 S 1, EnergieStV § 1a S 1, AO § 23 Abs 2, AO § 26

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger