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  • 13.10.2022 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 45 · C-459/22

    Rentenkapital, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Lohnsteuergesetz, Niederlande

    Letzte Änderung: 13. Oktober 2022, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 13. Oktober 2022, 11:32 Uhr

    Klage der Kommission gegen die Niederlande, eingereicht am 08.06.2022, mit folgenden Anträgen:

    Die Kommission beantragt,

    - festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Annahme und Beibehaltung der in Art. 19a Abs. 1 Buchst. d und Art. 19b Abs. 1 und 2 der Wet op de Loonbelasting (Lohnsteuergesetz) 1964, in Artikel 40c der Uitvoeringsregeling Invorderingswet (Durchführungsverordnung zum Beitreibungsgesetz), in Art. 10d Abs. 3 des Uitvoeringsbesluit Loonbelasting (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) 1965 sowie in Bijlage IV bij besluit DGB2012/7010M inzake internationale aspecten van pensioenen (Anhang IV des Erlasses DGB2012/7010M über internationale Aspekte der Rente) enthaltenen Voraussetzungen für die Übertragung von Rentenkapital seine Verpflichtungen aus den Art. 45, 65 und 63 AEUV verletzt hat;

    - dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die niederländischen Rechtsvorschriften betreffend die Voraussetzungen für die Übertragung von Rentenkapital, das in der so genannten "Zweiten Säule", dem zusätzlichen Rentenaufbau über den Arbeitgeber, angesammelt wurde, mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Dienstleistungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei. Diese Voraussetzungen gälten zwar für inländische wie ausländische Übertragungen, seien aber von inländischen Versorgungsträgern leichter zu erfüllen als von ausländischen Versorgungsträgern, die in ihrem Mitgliedstaat Rentenleistungen für dort beschäftigte Arbeitnehmer anbieten wollten, die zuvor in den Niederlanden ein Rentenkapital aufgebaut hätten. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung nicht erfüllt seien, werde das in den Niederlanden angesammelte Rentenkapital in die Abgabe einbezogen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-459/22

    Normen: AEUV Art 45, AEUV Art 65, AEUV Art 63

    Rechtsmittel: Klage der Kommission