23.05.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 125 Abs 1 · II R 33/22
Grunderwerbsteuer, Adressierung, Nichtigkeit, Rechtsvorgänger
Letzte Änderung: 23. Mai 2024, 11:05 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2022, 15:14 Uhr
Stellt die Adressierung eines Verwaltungsakts unter Nennung der auf Grund eines Formwechsels nicht länger zutreffenden Rechtsform des Rechtsträgers unter der alten Firmierung einen besonders schwerwiegenden und unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO dar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 33/22
Normen: AO § 125 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 19.03.2024, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger