25.11.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 3 · IV R 9/22
Personengesellschaft, Steuerstundungsmodell, Steuererklärung, Vorbehalt der Nachprüfung, Hemmung der Verjährung, Änderungsbescheid, Nichtigkeit
Letzte Änderung: 25. November 2024, 16:24 Uhr, Aufgenommen: 20. Oktober 2022, 15:14 Uhr
Handelt es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO? Ist ein erneut ergangener Bescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum grundsätzlich nichtig, wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist oder das Verhältnis zum zunächst -hier unter einer anderen Steuernummer- ergangenen Bescheid offen lässt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 9/22
Normen: AO § 171 Abs 3, AO § 164, AO § 125, EStG § 15b Abs 4
Erledigt durch: Urteil vom 07.08.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger