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  • 25.11.2022 · Anhängiges Verfahren · AO § 51 Abs 3 S 2 · V R 15/22

    Gemeinnützigkeit, Verfassung, Extremismus, Glaubensfreiheit, Gegenbeweis

    Letzte Änderung: 25. November 2022, 08:39 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2022, 07:39 Uhr

    Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Jugendorganisation, die zeitweise in verschiedenen Verfassungsschutzberichten erwähnt bzw. als extremistisch bezeichnet worden ist1. Können Körperschaften, die sich auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen können, die Vermutung aus § 51 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegen, indem sie darlegen und ggf. beweisen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung Ausdruck ihrer grundrechtlich gewährleisteten Glaubensfreiheit ist?2. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 15/22

    Normen: AO § 51 Abs 3 S 2, GG Art 4 Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr 9

    Rechtsmittelführer: Verwaltung