20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · VersStG § 3 Abs 1 · V R 17/22
Versicherungsteuer, Mitversicherung, stille Mitversicherung, Rückversicherung, Nettoprämie
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 25. November 2022, 07:39 Uhr
Versicherungsteuerliche Behandlung einer stillen Mitversicherung; Methode der Berechnung nachzuerhebender Versicherungsteuer1. Handelt es sich bei einer verdeckten Mitversicherung versicherungsteuerlich (jedenfalls) in Bezug auf die mitversichernden Versicherungsunternehmen um eine Rückversicherung oder ist --unter den versicherungsteuerlichen Aspekten einer vollständigen Parallele zur Sachbehandlung der offenen Mitversicherung-- ein Erstversicherungsverhältnis anzunehmen?2. Setzt eine Steuerbefreiung für die Rückversicherung gem. § 4 Nr. 1 VersStG voraus, dass eine steuerbare Erstversicherung zugrunde liegt?3. Ist bei der Berechnung der nachzuerhebenden Steuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VersStG aus den festgestellten Entgeltzahlungen die Versicherungsteuer mit 19/119 zumindest dann herauszurechnen, wenn die Vertragsparteien irrtümlich davon ausgegangen sind, dass die Zahlung einer Versicherungsprämie nicht der Versicherungsteuer unterliege und dieser Irrtum erst im Rahmen einer Außenprüfung ausgeräumt wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 17/22
Normen: VersStG § 3 Abs 1, VersStG § 4 Nr 1, VersStG § 2 Abs 2, VersStG § 7 Abs 9, VersStG § 5 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.04.2024, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger