23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · FGO § 52d · II R 44/22
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, Elektronische Übermittlung
Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 20. Januar 2023, 16:13 Uhr
Ist für die Beurteilung, ob eine elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 52d FGO besteht, auf die Gesellschaftsform (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), oder auf für diese organschaftlich handelnden Partner (Rechtsanwalt) abzustellen?Ist das Finanzgericht verpflichtet auf § 52d FGO hinzuweisen und wenn ja, welche Anforderungen sind an den Hinweis zu stellen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 44/22
Normen: FGO § 52d
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger