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  • 23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 4 S 5 · IV R 35/22

    Mitunternehmeranteil, Rechtsnachfolge, Unterschiedsbetrag, Tonnagebesteuerung, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 20. Januar 2023, 16:13 Uhr

    Liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, weil der mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eingefügte § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht, in allen nach dem 31.12.1998 begonnenen Wirtschaftsjahren anzuwenden ist?
    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 20.03.2024 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/24 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 35/22

    Normen: EStG § 5a Abs 4 S 5, EStG § 6 Abs 3, EStG § 52 Abs 10 S 4 F: 2021-06-02, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 20.03.2024) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger