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  • 20.02.2023 · Erledigtes Verfahren · AEUV Art 49 · I R 42/22 (I R 48/17)

    Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust

    Letzte Änderung: 20. Februar 2023, 17:50 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2023, 16:50 Uhr

    Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 7 DBA-Österreich auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen?2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten in Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation?3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten?4. Das Verfahren I R 48/17 war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens C-538/20 ausgesetzt.5. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.09.2022 - C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 42/22 (I R 48/17) fortgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 42/22 (I R 48/17)

    Normen: AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA AUT Art 7, DBA AUT Art 23 Abs 1a

    Erledigt durch: Zurücknahme der Klage

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger