23.11.2023 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · IX R 17/22
Elektronische Übermittlung, Steuererklärung, Änderung, Berichtigung, Auslegung, Einspruch
Letzte Änderung: 23. November 2023, 12:57 Uhr, Aufgenommen: 27. März 2023, 07:58 Uhr
1. Zur Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173a AO bzw. Berichtigung nach § 129 AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers / Befüllungsfehlers des Steuerpflichtigen bei einer weiteren, elektronisch ans Finanzamt übermittelten ESt-Erklärung.2. Auslegung der weiteren ELSTER-Übermittlung der ESt-Erklärung als Einspruch gegen den Erstbescheid?
Im konkreten Fall hat der Steuerpflichtige mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung der betreffenden ESt-Erklärung sämtliche Kennziffern unbeabsichtigt mit den Datensätzen des Vorjahres befüllt. Das Finanzamt nahm mit der nochmaligen ELSTER-Übermittlung eine berichtigte ESt-Erklärung an und führt eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch. Es kam zu einer Nachzahlung, die die Steuerpflichtigen auch beglichen. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 17/22
Normen: AO § 129, AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 173a
Erledigt durch: Urteil vom 18.07.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger