20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 3 S 4 · X R 11/22
Beteiligung, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitpunkt, Verlust, Teilwert, Wahlrecht, Insolvenz
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2023, 16:37 Uhr
Steht dem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ebenso wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG im Rahmen der Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung des Verlusts einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und der darin enthaltenen Regelungslücke hinsichtlich eines entschädigungslosen Verlusts einer Beteiligung wie vorliegend ein Wahlrecht zur Geltendmachung des Verlusts zu?Können die für den Erwerb einer Beteiligung aufgewandten Mittel in den Fällen, in denen über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist, in Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bereits vor Beendigung des Insolvenzverfahrens endgültig verloren im Sinne der BFH-Urteile vom 23.11.1978 – IV R 146/75 sowie vom 05.11.2015 – III R 12/13 sein?Sind die Rechtsgrundsätze zur Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 4 EStG insoweit entsprechend anwendbar und führt der Antrag nach § 213 InsO zu einer anderen Beurteilung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 11/22
Normen: EStG § 4 Abs 3 S 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 17 Abs 4, InsO § 213
Erledigt durch: Urteil vom 31.01.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger