Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.04.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 10b Abs 1 · X R 20/22

    Spende, Mitwirkungspflicht, Haftung, Nachweis, Beitreibung

    Letzte Änderung: 21. April 2023, 18:37 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2023, 16:37 Uhr

    1. Ist die Regelung des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG, wonach der Abzug von Spenden an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger voraussetzt, dass der Ansässigkeitsstaat kumulativ Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, mit Unionsrecht vereinbar?2. Falls die Frage (1) zu bejahen ist: Ist die Regelung des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG unionskonform dahingehend auszulegen, dass ein Spendenabzug trotz fehlender Unterstützung bei der Beitreibung dann zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Nachweise erbringt, die die deutschen Finanzbehörden in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug und die tatsächliche zweckentsprechende Verwendung der Spende zu prüfen, so dass die Entstehung eines Haftungsfalls i.S.d. § 10b Abs. 4 EStG und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Beitreibungshilfe des Drittstaats ausgeschlossen erscheint?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 20/22

    Normen: EStG § 10b Abs 1, EStG § 10b Abs 4

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger