25.05.2023 · Anhängiges Verfahren · BGB § 2042 · II R 43/22
Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Erbauseinandersetzung, Erbengemeinschaft, Testamentsvollstrecker
Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr
Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 43/22
Normen: BGB § 2042, ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger