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  • 25.05.2023 · Anhängiges Verfahren · ErbStG § 9 · II R 7/23

    Erbschaftsteuer, Erhebung, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr

    Zulässigkeit der im ErbStAnpG 2016 angeordneten echten Rückwirkung:Reicht es für die Zerstörung des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen aus, wenn nur der Bundestag ein Gesetz beschließt aber in der Folge noch der Vermittlungsausschuss angerufen wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 7/23

    Normen: ErbStG § 9, GG Art 3, ErbStG § 19 Abs 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger