25.05.2023 · Anhängiges Verfahren · ErbStG § 9 · II R 7/23
Erbschaftsteuer, Erhebung, Rückwirkung
Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr
Zulässigkeit der im ErbStAnpG 2016 angeordneten echten Rückwirkung:Reicht es für die Zerstörung des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen aus, wenn nur der Bundestag ein Gesetz beschließt aber in der Folge noch der Vermittlungsausschuss angerufen wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 7/23
Normen: ErbStG § 9, GG Art 3, ErbStG § 19 Abs 1
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger