Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 2/23

    Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr

    Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für die Streitjahre (2013 bis 2016) ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt werden kann?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 2/23

    Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Löschung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger