22.02.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 2/23
Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung
Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr
Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für die Streitjahre (2013 bis 2016) ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 2/23
Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
Erledigt durch: Löschung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger