Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.05.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 7 · VIII R 3/23

    Stille Gesellschaft, Kapitalforderung, Bürgschaft, Darlehen, Insolvenz, Verwaltungsakt

    Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2023, 13:54 Uhr

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme als Bürge1. Kann die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen der Berücksichtigung eines Verlustes i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG damit verneint werden, dass zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB eine Erzielung von Kapitaleinkünften von vornherein ausgeschlossen ist?2. Gilt eine atypisch stille Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der das Handelsgewerbe betreibenden GmbH als aufgelöst?3. Führt die Nichtbekanntgabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten zur Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts, wenn durch die Anfechtbarkeit eine örtliche Zuständigkeit verneint wird, die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Ausführung seiner Rechte nimmt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 3/23

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 4, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, BGB § 329, HGB § 230, BGB § 774, AO § 119 Abs 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger