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  • 09.06.2023 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 281 bis 294 · C-122/23

    Bulgarien, Steuerbefreiung, Umsatzschwelle, Mehrwertsteuerliche Registrierung

    Letzte Änderung: 9. Juni 2023, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 9. Juni 2023, 11:44 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1.3.2023, zu folgenden Fragen:

    1. Verstößt eine nationale Regelung, die bei der Steuerbefreiung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112 des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Steuerpflichtige je nach der Geschwindigkeit, mit der sie die Umsatzschwelle für die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung erreichen, ungleich behandelt, gegen die Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union?

    2. Steht die Richtlinie 2006/112 des Rates einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuerbefreiung einer Lieferung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112 von der fristgerechten Erfüllung der Pflicht des Lieferers zur Beantragung der obligatorischen mehrwertsteuerlichen Registrierung abhängt?

    3. Nach welchen, sich aus der Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Kriterien ist zu beurteilen, ob die genannte nationale Regelung, die das Entstehen einer Steuerschuld im Fall der verspäteten Stellung des Antrags auf obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung vorsieht, Sanktionscharakter hat?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-122/23

    Normen: EGRL 112/2006 Art 281 bis 294

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen