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  • 21.09.2023 · Anhängiges Verfahren · FGO § 52 Abs 2 · II R 11/23

    Videokonferenz, Mündliche Verhandlung, Ausschluss, Öffentlichkeit, Grunderwerbsteuer, Anteilsübertragung, Vertrauensschutz

    Letzte Änderung: 21. September 2023, 14:11 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2023, 12:11 Uhr

    1. Ist bei Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 2 FGO die Übertragung der mündlichen Verhandlung nach § 91a FGO statthaft?2. Zurechnung einer zwischengeschalteten Personengesellschaft als sog. RETT-Blocker bei § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStGDurfte die Klägerin zum Zeitpunkt der Anteilsübertragungen (Jahr 2012) in die durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gesicherte Auslegung des Anteils-Begriffs für die Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft vertrauen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 11/23

    Normen: FGO § 52 Abs 2, FGO § 91a, GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger