22.08.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 · VIII R 25/23
Darlehen, Kapitalforderung, Darlehensverzicht, Entstehung, Nahestehende Person
Letzte Änderung: 22. August 2024, 13:25 Uhr, Aufgenommen: 21. September 2023, 12:11 Uhr
1. Ist für den Erwerb der Kapitalforderung im Rahmen des § 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG auf das Datum des wirksamen Abschlusses eines Darlehensvertrags als einzig verlässlichen Anknüpfungspunkt abzustellen oder wird die Kapitalforderung erst durch die ganze oder teilweise Auszahlung der Darlehenssumme begründet, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers besteht?2. Kann der endgültige Verzicht auf eine Kapitalforderung (hier: nach Darlehensgewährung der Ehefrau zur Fortführung des Betriebs des Ehemannes) dazu führen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG mehr besteht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 25/23
Normen: EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 28 S 15, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b S 2
Erledigt durch: Urteil vom 18.06.2024, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung