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  • 25.10.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 34c Abs 5 · I R 51/23

    Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe

    Letzte Änderung: 25. Oktober 2023, 09:37 Uhr, Aufgenommen: 25. Oktober 2023, 07:37 Uhr

    Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten1. Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, über die der EuGH mit Urteil vom 07.09.2023 - C-15/22 (EU:C:2023:636) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 51/23 (I R 20/18) fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 51/23

    Normen: EStG § 34c Abs 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AO § 171 Abs 10

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger