20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · AO § 163 · V R 8/23
Billigkeitserlass, Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer, Rechtsirrtum
Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 25. Oktober 2023, 07:37 Uhr
Anerkennung des Vorsteuerabzugs aus der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer im Wege des Billigkeitsverfahrens nach § 163 AODarf einem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer aufgrund der ordnungsgemäß abgeführten Einfuhrumsatzsteuer, deren Aufkommen zu keinem Zeitpunkt gefährdet war, das Recht auf Vorsteuerabzug, als Ausprägung des Neutralitätsprinzips, durch einen formalistischen Fehler, namentlich die Abführung der Einfuhrumsatzsteuer durch die falsche Person, also die falsche Festlegung des Steuerschuldners und des Abzugsberechtigten für den Vorsteuerabzug, nicht verwehrt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 8/23
Normen: AO § 163, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger