23.11.2023 · Anhängiges Verfahren · GG Art 100 Abs 1 · IX R 27/23
Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit, Übermaßbesteuerung
Letzte Änderung: 23. November 2023, 12:57 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2023, 11:57 Uhr
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995:Ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 mangels zeitlicher Befristung des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig?
Das Revisionsverfahren wurde bisher unter II R 27/15 geführt und war dort ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 6/14. Das BVerfG hat über das konkrete Normenkontrollverfahren mit dortigem Beschluss vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14 entschieden. Der Aussetzungsgrund für das Revisionsverfahren II R 27/15 ist damit entfallen. Das Revisionsverfahren wird beim zwischenzeitlich sachlich zuständig gewordenen IX. Senat unter IX R 27/23 fortgeführt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 27/23
Normen: GG Art 100 Abs 1, SolZG 1995 § 1 Abs 1, GG Art 14
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger