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  • 21.12.2023 · Anhängiges Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 · III R 2/23

    Kindergeld, Selbstunterhalt, Behinderung, Anwendungsvorschrift

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2023, 14:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2023, 13:04 Uhr

    1. Kann die Vorschrift des § 33 Abs. 2a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden?
    2. Liegt durch das Vorwort der DA-KG 2021 eine Selbstbindung der Verwaltung auch für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 vor? Besitzt das Vorwort der DA-KG rechtsverbindlichen Charakter?
    3. Kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf über die Anerkennung der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV erhöht werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 2/23

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 33 Abs 2a, EStG § 52 Abs 33c

    Rechtsmittelführer: Verwaltung