23.01.2024 · Anhängiges Verfahren · DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1 · VI R 33/21
Abfindung, Arbeitsortprinzip, Tätigkeitsortsprinzip, Doppelbesteuerungsabkommen
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2024, 08:48 Uhr
Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung an einen Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit in Deutschland, Frankreich und Drittländern ausübte und im Zeitpunkt der Abfindungszahlung in Frankreich ansässig ist1. Besteht für eine Abfindung bereits dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ein Besteuerungsrecht, wenn lediglich ein kausaler Zusammenhang (Anlasszusammenhang) zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber besteht, während nach der vergleichbaren Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk für Abfindungen ein solcher Anlasszusammenhang nicht ausreicht?2. Bestimmt sich das Besteuerungsrecht für eine Abfindung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich danach, wo der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine aktive Tätigkeit ausgeübt hat oder --im Falle einer Freistellung-- nach einem fiktiven Tätigkeitsort?3. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei einer Abfindung um ein Ruhegehalt, das nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 33/21
Normen: DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 13 Abs 4, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 1, EStG § 34
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger