23.01.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 14/23
Werbungskosten, Berufsausbildungskosten, Vorläufigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Vertrauensschutz
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2024, 08:48 Uhr
Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildung in den betreffenden Einkommensteuer-Bescheiden 2015 und 2016 berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274 sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen.
War das Finanzamt berechtigt, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung die Einkommensteuer-Bescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen -vom Bundesverfassungsgericht bestätigen- Rechtslage entsprechen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 14/23
Normen: EStG § 9 Abs 6, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 2, AO § 176
Rechtsmittelführer: Verwaltung