23.01.2024 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 51 · VII R 1/23 (VII R 44/19)
Energiesteuer, Steuerentlastung, Antrag, Wirksamkeit, Willenserklärung, Unterschrift, Frist
Letzte Änderung: 23. Januar 2024, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2024, 08:48 Uhr
Liegt die für einen form- und fristgerechten Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vor, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs sowie der durch die EnergieStV festgelegten Frist --im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung-- einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines Hauptzollamts übergeben wird?
Das Verfahren VII R 44/19 war durch Beschluss vom 08.06.2021 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-553/21 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 1/23 (VII R 44/19)
Normen: EnergieStG § 51, EnergieStG § 53, EnergieStG § 54, EnergieStV § 95 Abs 1 S 3, EnergieStV § 98 Abs 1 S 3, EnergieStV § 100 Abs 1 S 3, BGB § 133
Erledigt durch: Urteil vom 29.08.2023, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung