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  • 24.10.2024 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 9 Nr 3 S 2 · IV R 22/23

    Tonnagesteuer, Unterschiedsbetrag, Ausland, Kürzung, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 24. Oktober 2024, 15:37 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr

    Sind aufgelöste Unterschiedsbeträge in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) einzubeziehen? Verstößt die Änderung des § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz vom 12.12.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019), wodurch die Einbeziehung aufgelöster Unterschiedsbeträge in die Kürzung entgegen dem Senatsurteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 ausgeschlossen werden soll, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 22/23

    Normen: GewStG § 9 Nr 3 S 2, GewStG § 7 S 3 F: 2019-12-12, EStG § 5a Abs 4 S 3, GG Art 20 Abs 3

    Erledigt durch: Urteil vom 07.08.2024, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger