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  • 22.02.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 · VIII R 20/23

    Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Zinsfestsetzung, Rechtliches Gehör

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr

    Stellen die im Streitjahr 2002 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) dar?Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde?Gestritten wird ferner um den Abzug von Verlusten aus Anteilsveräußerungen gemäß § 17 EStG, verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie festgesetzte Zinsen gemäß § 233a AO.
    Das Verfahren VIII R 38/11 war durch Beschluss vom 30.03.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 20/23

    Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 3, AO § 233a, EStG § 17, EStG § 3c, EStG § 9, EStG § 20, EStG § 21, FGO § 79b

    Erledigt durch: Zurücknahme der Revision

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger