22.02.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 60a Abs 1 · V R 22/23
Gemeinnützigkeit, Satzung, Doppeltes Satzungserfordernis, Unmittelbarkeit
Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr
Gemeinnützigkeitsrecht: Zum "doppelten Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AOErfordert ein "satzungsgemäßes planmäßiges Zusammenwirken" zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks (§ 57 Abs. 3 AO), dass das Zusammenwirken nicht nur in der Satzung der leistungserbringenden Körperschaft als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein muss, sondern auch, dass die Körperschaft, mit der kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft bezeichnet sein müssen (sog. "doppeltes Satzungserfordernis"; AEAO Nr. 8 zu § 57 AO)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 22/23
Normen: AO § 60a Abs 1, AO § 57 Abs 3
Rechtsmittelführer: Verwaltung