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  • 22.02.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 60a Abs 1 · V R 22/23

    Gemeinnützigkeit, Satzung, Doppeltes Satzungserfordernis, Unmittelbarkeit

    Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr

    Gemeinnützigkeitsrecht: Zum "doppelten Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AOErfordert ein "satzungsgemäßes planmäßiges Zusammenwirken" zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks (§ 57 Abs. 3 AO), dass das Zusammenwirken nicht nur in der Satzung der leistungserbringenden Körperschaft als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein muss, sondern auch, dass die Körperschaft, mit der kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft bezeichnet sein müssen (sog. "doppeltes Satzungserfordernis"; AEAO Nr. 8 zu § 57 AO)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 22/23

    Normen: AO § 60a Abs 1, AO § 57 Abs 3

    Rechtsmittelführer: Verwaltung