22.02.2024 · Anhängiges Verfahren · UmwStG § 2 Abs 4 · X R 32/21
körperschaftsteuerlicher Verlustrücktrag, Verschmelzung, Verlustverrechnungsverbot
Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr
Reichweite des Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- und VerlustgesellschaftGreift das Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ein, wenn ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung begehrt, oder hat der Verlustrücktrag nach den allgemeinen Regeln des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfolgen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 32/21
Normen: UmwStG § 2 Abs 4, KStG § 8 Abs 1, EStG § 10d Abs 1 S 1
Rechtsmittelführer: Verwaltung