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  • 20.03.2024 · Anhängiges Verfahren · EStG § 18 · VIII R 34/23

    Freiberufler, Betriebseinnahme, Corona-Soforthilfe, Steuerbefreiung

    Letzte Änderung: 20. März 2024, 16:41 Uhr, Aufgenommen: 20. März 2024, 15:41 Uhr

    1. Ist die Zahlung einer Billigkeitsleistung in Form einer "Corona-Überbrückungshilfe" u.a. für Angehörige der Freien Berufe in NRW, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, um damit Ausgaben der privaten Lebensführung decken zu können, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen?2. Sind auf "Corona-Überbrückungshilfen" die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2d und Nr. 11 EStG anzuwenden, wenn von steuerpflichtigen Betriebseinnahme auszugehen ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 34/23

    Normen: EStG § 18, EStG § 8 Abs 1, EStG § 3 Nr 2d, EStG § 3 Nr 11

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger