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  • 23.04.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 · V R 28/23

    Gemeinnützigkeit, Petition, Online-Plattform, Internet, Demokratisches Staatswesen

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr

    Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer PetitionsplattformIst eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, "Petitionen" zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben? Oder ist der Begriff der "Petition" vielmehr auf den Bereich des Art. 17 GG beschränkt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 28/23

    Normen: AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GG Art 17

    Rechtsmittelführer: Verwaltung