23.04.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 · V R 28/23
Gemeinnützigkeit, Petition, Online-Plattform, Internet, Demokratisches Staatswesen
Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr
Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer PetitionsplattformIst eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, "Petitionen" zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben? Oder ist der Begriff der "Petition" vielmehr auf den Bereich des Art. 17 GG beschränkt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 28/23
Normen: AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GG Art 17
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