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  • 20.09.2024 · Erledigtes Verfahren · UStG § 25a Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b · V R 1/24

    Differenzbesteuerung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Vertrauensschutz, Rechnung

    Letzte Änderung: 20. September 2024, 18:22 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr

    Zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Oldtimer-Pkw1. Schließt es das BMF-Schreiben vom 25.10.2013, BStBl. I 2013, 1305, Tz. IV nicht aus, dass in Rechnungen bis einschließlich 31.12.2013 gemäß § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG in den Fällen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) auf die Anwendung dieser Sonderregelungen in der Rechnung hinzuweisen ist?2. Ist eine Vertrauensschutzregelung in § 25a UStG nicht vorgesehen? Ist es deshalb dem Kläger zuzuordnen, wenn eine Berechtigung des Vorlieferers zur Differenzbesteuerung nach britischem Recht daran scheitert, dass dieser die Gegenstände nicht --wie dort vorausgesetzt-- in ein besonderes Verzeichnis ("stock book") aufgenommen hat?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 1/24

    Normen: UStG § 25a Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 314, UStG § 14a Abs 6 S 1

    Erledigt durch: Beschluss vom 30.08.2024, unzulässig

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger